Rechtsprechung
   BFH, 25.03.1954 - V 241/53 U   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1954,569
BFH, 25.03.1954 - V 241/53 U (https://dejure.org/1954,569)
BFH, Entscheidung vom 25.03.1954 - V 241/53 U (https://dejure.org/1954,569)
BFH, Entscheidung vom 25. März 1954 - V 241/53 U (https://dejure.org/1954,569)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1954,569) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen eines Leistungsaustausches zwischen einer Arbeitgemeinschaft und einem ihrer Mitglieder

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 58, 658
  • BStBl III 1953, 162
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)

  • BFH, 25.11.1987 - X R 12/81

    Umsatzsteuerliches Entgelt ist auch dann Bemessungsgrundlage für die

    Ist der objektive Wert der Leistung geringer als die Gegenleistung (das Entgelt), so bildet dennoch das vereinbarte Entgelt grundsätzlich die Bemessungsgrundlage für die steuerbaren Umsätze; denn für das Umsatzsteuerrecht ist es im allgemeinen unerheblich, ob das gewährte Entgelt höher ist als der Wert der Leistung (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. März 1954 V 241/53 U, BFHE 58, 658, BStBl III 1954, 162; vom 26. Februar 1976 V R 167/70, BFHE 118, 261, 264, BStBl II 1976, 443 - mit dem Hinweis auf die Ausnahme im Hinblick auf Art. 11 des Kontrollratsgesetzes Nr. 15 -, die insoweit durch die Regelung des § 10 Abs. 5 UStG 1980 nicht überholt sind; vgl. ferner Urteil vom 7. Mai 1981 V R 47/76, BFHE 133, 133, BStBl II 1981, 495, und Weiß, a.a.O., 88 ff.).

    Nach dem im Zeitpunkt der Entstehung des § 7 Abs. 1 Satz 2 BHG 1968 geltenden Umsatzsteuerrecht war es unerheblich, ob das gewährte Entgelt dem Wert der Leistung entsprach (vgl. Urteile in BFHE 58, 658, BStBl III 1954, 162; in BFHE 95, 477, BStBl II 1969, 475; in BFHE 118, 264, BStBl II 1976, 443; vgl. ferner BFH-Urteil vom 3. Dezember 1953 V 119/53 U, BFHE 58, 404, BStBl III 1954, 65).

  • BFH, 07.12.1967 - V 45/65

    Zufluss durch Gerätevorhaltung im Sinne eines besonderen umsatzsteuerpflichtigen

    Entgegen dem Urteil des Senats V 241/53 U vom 25. März 1954 (BFH 58, 658, BStBl III 1954, 162) war das FG der Meinung, daß auch dann kein Leistungsaustausch vorliege, wenn der Gewinnanteil von der Höhe des Partner-Beitrags abhängig ist.

    Das FA hat daher zu Recht entsprechend der Entscheidung des Senats V 241/53 U vom 25. März 1954 (a. a. O.) das Sonderentgelt für die Geräteüberlassung als Entgelt für eine sonstige Leistung zur Umsatzsteuer herangezogen (siehe auch Cerutti, Ein neues BFH-Urteil zur Umsatzbesteuerung der Mitglieder von Arbeitsgemeinschaften, Deutsche Steuer-Zeitung Ausgabe A 1954 S. 139).

  • BFH, 19.06.1969 - V R 12/66

    Verteilung von Vermögensgegenständen - GbR - Partnerkonten - Steuerbarer Umsatz -

    Der Streitfall sei mit den Fällen der Urteile des BFH V 147/60 vom 29. August 1963 (HFR 1964, 140) und V 241/53 U vom 25. März 1954 (BFH 58, 658, BStBl III 1954, 162) vergleichbar, nur daß die Erfüllung des Anspruchs in umgekehrter Richtung erfolge.

    Die Urteile des Senats V 241/53 U vom 25. März 1954 und V 147/60 vom 29. August 1963, a. a. O., auf die der Kläger ebenfalls Bezug nimmt, behandeln Leistungen der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft; aus ihnen lassen sich rechtliche Schlüsse für den Streitfall nicht ziehen.

  • BFH, 11.08.1960 - V 188/58 U

    Besteuerung des Umsatzes bei Gelegenheitsgesellschaften - Besteuerung der

    Im Gegensatz zur Ansicht des Finanzamts im Schreiben vom 22. August 1956 stellte das Finanzgericht unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats V 241/53 U vom 25. März 1954 (BStBl 1954 III S. 162, Slg. Bd. 58 S. 658) den Steuerpflichtigen aber auch hinsichtlich seiner an die Gelegenheitsgesellschaft erbrachten Leistungen von der Umsatzsteuer frei, weil es sich insoweit um vertraglich vereinbarte, nicht durch Sonderentgelte abgegoltene, nicht steuerbare Gesellschafterleistungen gehandelt habe.

    Umsatzsteuerbar sind nur etwaige Sonderleistungen der Beteiligten außerhalb des Gesellschaftsvertrags (Urteil des Bundesfinanzhofs V 241/53 U vom 25. März 1954, a. a. O.).

  • BFH, 03.03.1988 - V R 183/83

    Ermäßigter Steuersatz - Leistung - Verbundene Leistung - Einheitlichkeit der

    Die Frage nach der Angemessenheit der erbrachten Gegenleistung stellt sich im Umsatzsteuerrecht (vor dem UStG 1980) grundsätzlich nicht (vgl. BFH-Urteile vom 26. Februar 1976 V R 167/70, BFHE 118, 261, BStBl II 1976, 443, und vom 25. März 1954 V 241/53 U, BFHE 58, 658, BStBl III 1954, 162, jeweils zur Angemessenheit eines "Sonderentgelts" für Leistungen der Gesellschafter, das nicht Gewinnbeteiligung ist; ferner Weiß, Umsatzsteuer-Rundschau 1986, 83, 88).
  • BFH, 11.11.1965 - V 146/63 S

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Innengesellschaften

    Es müsse daher im Verhältnis des Innengesellschafters zur Innengesellschaft der für Außengesellschaften geltende Grundsatz angewandt werden, daß die dem einzelnen Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrage obliegenden, nach Art und Umfang genau festgelegten Leistungen, soweit sie nicht durch Sonderentgelte, sondern durch die Beteiligung am Gewinn abgegolten werden, einen nichtsteuerbaren Gesellschafterbeitrag darstellen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs V 241/53 U vom 25. März 1954, BStBl 1954 III S. 162, Slg. Bd. 58 S. 658).
  • BFH, 26.07.1973 - V R 42/70

    Kein Leistungsaustausch bei reiner Gewinnpoolung

    Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 25. März 1954 V 241/53 U, BFHE 58, 658, BStBl III 1954, 162; vom 26. Mai 1955 V 104/54 S, BFHE 61, 95, BStBl III 1955, 234, und vom 11. November 1965 V 146/63 S, BFHE 84, 81, BStBl III 1966, 28) sei die "Mitwirkung an der zwischen den Vertragspartnern angestrebten Arbeitsteilung und in ihrer Bereitschaft, etwaige Verluste des Vertragspartners aus den Geschäften des Jahres 1959 mitzutragen bzw. ihn an den eigenen Gewinnen dieses Jahres zu beteiligen", Leistungen der GmbH bzw. der Klägerin, die durch die Ausgleichszahlungen abgegolten worden seien.
  • BFH, 26.02.1976 - V R 167/70

    Kapitalgesellschaft - Lieferung eines Gegenstandes unter Selbstkostenpreis -

    Decken sich die objektiven Werte von Leistung und Gegenleistung (Entgelt) nicht, so wird dessen ungeachtet der Umsatz nach dem vereinnahmten Entgelt bemessen (BFH-Urteil vom 25. März 1954 V 241/53 U, BFHE 58, 658, BStBl III 1954, 162).
  • BFH, 11.12.1969 - V R 129/68

    Partner einer Arbeitsgemeinschaft - Baugewerbe - Überlassung von Arbeitsgeräten -

    Demgegenüber vertrat der Beklagte und Revisionskläger (FA) im Anschluß an eine Betriebsprüfung, bei der dieser Vorgang erstmalig bekanntgeworden war, unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats V 241/53 U vom 25. März 1954 (BFH 58, 658, BStBl III 1954, 162) die Auffassung, daß der Wert der Gebrauchsüberlassung der Umsatzsteuer unterliege und berichtigte dementsprechend den rechtskräftigen Umsatzsteuer-Bescheid für 1957 gemäß § 222 Abs. 1 Nr. 1 AO.
  • BFH, 21.03.1968 - V 43/65

    Überlassung von Baugeräten als nichtsteuerbarer Gesellschafterbeitrag bei

    Das FA hat daher zu Recht entsprechend der Entscheidung des Senats V 241/53 U vom 25. März 1954 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 58 S. 658 - BFH 58, 658, BStBl III 1954, 162) den Teil des Gewinnabschlags, der den Anschreibungen für die Geräteüberlassung entsprach, als Sonderentgelt für die Geräteüberlassung und damit als Entgelt für eine sonstige Leistung zur Umsatzsteuer herangezogen (siehe auch Cerutti, Ein neues BFH-Urteil zur Umsatzbesteuerung der Mitglieder von Arbeitsgemeinschaften, Deutsche Steuerzeitung A 1954 S. 139 und das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - V 45/65 vom 7. Dezember 1967, BFH 91, 448).
  • BFH, 19.06.1969 - V 210/65

    Leistungen eines Gesellschafters - Nichtsteuerbarer Gesellschafterbeitrag -

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht